Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen SP!RES (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Geschäftspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Leistungen zur Inspektion, Analyse, Planung und Sanierung von Kanalisationssystemen, insbesondere mittels grabenfreier Inliner-Technologie.
Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Die AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Auftraggeber über die genannten Leistungen.
§ 2 Leistungen
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie diesen AGB.
Zu den Leistungen können insbesondere gehören: Kanalinspektion mittels Kameratechnik, Schadensanalyse und Sanierungsplanung, grabenfreie Sanierung von Rohrleitungen von innen (Inliner-Verfahren) sowie Qualitätskontrollen und Dokumentation.
Technische Angaben, Leistungsbeschreibungen und Kalkulationen in Angeboten sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch sachkundige Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
§ 3 Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Auftragserteilung) dar.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – bei Fehlen einer solchen – durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto in Euro.
Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert berechnet, sofern sie auf Wunsch des Auftraggebers erbracht wurden.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer – sofern im Angebot ausgewiesen – 2 % Skonto.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
Gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum bzw. Vorleistung des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Pläne, Zugänge und Zugangsberechtigungen (z. B. zu Schächten, Grundstücken, Kanalsystemen) rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Angaben korrekt und vollständig sind und dass die zu sanierenden Anlagen frei von Stoffen sind, die die Sanierung gefährden oder unmöglich machen (z. B. Gefahrstoffe, blockierende Ablagerungen).
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 6 Gewährleistung
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme bzw. Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Werkleistungen 2 Jahre ab Abnahme, sofern keine längere Frist vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 7 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung ausgetauschten vertraulichen Informationen (z. B. Pläne, Inspektionsdaten, Schadensgutachten) vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der separaten Datenschutzerklärung von SP!RES sowie den gesetzlichen Vorgaben der DSGVO.
Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus für die Dauer von 3 Jahren.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
Einzelprojekte (Werkverträge) enden mit Abnahme der Leistung.
Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs- oder Rahmenvereinbarungen) werden auf die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist keine Laufzeit vereinbart, sind sie für beide Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen länger als 30 Tage in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße verletzt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.